3.2. Die Abklärungsperson kannte die medizinische Diagnose und die daraus herrührenden fachärztlich festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin (VB 57 S. 1 i.V.m. VB 41; 7 S. 2 f.). Sie berücksichtigte die Angaben der Eltern (VB 57 S. 1 ff.). Sodann sind ihre Ausführungen hinsichtlich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen, der Behandlungspflege, wie auch den übrigen Kriterien ausführlich und plausibel begründet. Zu den Einwänden im Vorbescheidverfahren (VB 69) nahm sie am 11. Januar 2023 ausführlich und begründet Stellung (VB 74). Dem Abklärungsbericht vom 7. September 2022 kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu (vgl. E. 2.1.5. hiervor).