3. 3.1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2023 gründet auf den Erhebungen der Abklärungsperson Frau F., Fachspezialistin vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin, anlässlich ihrer Abklärung an Ort und Stelle vom 1. September 2022. Im entsprechenden Bericht vom 7. September 2022 hielt diese fest, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen "An- und Auskleiden", "Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft" auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Aus Ersterem und Letzterem würde sich denn auch ein medizinisch begründeter täglicher Mehraufwand -6-