2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 83) zu Recht auf einen unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf eine leichte Hilflosigkeit erkannt und den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneint hat.