2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. März 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung vom 17. Februar 2023 sei aufzuheben. 2. A.mittelgradige Hilflosigkeit anzuerkennen und es seien die gesetzlichen IV-Leistungen zu erbringen. 3. Es sei ein Intensivpflegezuschlag zu gewähren. -3- 4. Eventualiter sei ein neuer Abklärungsbericht vorzunehmen bzw. die Sachlage neu zu prüfen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"