1.2. Auf Ersuchen der Mutter der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2022 wurde deren Anspruch auf Hilflosenentschädigung unter Einholung aktueller Berichte und erneuter Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 7. September 2022) – neu geprüft. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem Abklärungsdienst sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Februar 2023 eine unveränderte Hilflosenentschädigung aufgrund leichter Hilflosigkeit zu und verneinte weiterhin einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.