Nach Einholung medizinischer Akten sowie einer Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 27. Mai 2021) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. September 2021 eine Hilflosenentschädigung aufgrund leichter Hilflosigkeit für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis am 1. Oktober 2022 zu. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag wurde verneint. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.