Nach einem Zuständigkeitswechsel infolge des Umzugs der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau erfolgte am 18. November 2021 unter Angabe des Geburtsgebrechens Ziffer 326 bei der Beschwerdegegnerin eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Nach Einholung medizinischer Akten sowie einer Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 27. Mai 2021) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. September 2021 eine Hilflosenentschädigung aufgrund leichter Hilflosigkeit für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis am 1. Oktober 2022 zu.