Am 28. Oktober 2020 anerkannte die IV-Stelle des Kantons D. ihre Leistungspflicht gestützt auf das Geburtsgebrechen Ziffer 326 (Angeborene Immundefekte, sofern Therapie notwendig ist) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Nach einem Zuständigkeitswechsel infolge des Umzugs der Beschwerdeführerin in den Kanton Aargau erfolgte am 18. November 2021 unter Angabe des Geburtsgebrechens Ziffer 326 bei der Beschwerdegegnerin eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige.