1. 1.1. Die im Oktober 2016 geborene Beschwerdeführerin wurde von ihrer Mutter unter Angabe eines Geburtsgebrechens (Immundefekt) am 16. März 2020 bei der IV-Stelle des Kantons D. zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Am 28. Oktober 2020 anerkannte die IV-Stelle des Kantons D. ihre Leistungspflicht gestützt auf das Geburtsgebrechen Ziffer 326 (Angeborene Immundefekte, sofern Therapie notwendig ist) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang).