4.4. Zusammengefasst bleibt es damit bei den von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebracht Berechnungsgrundlagen und dem von ihr errechneten Invaliditätsgrad von 7 % beziehungsweise 26 %. Ein solcher vermag keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln (vgl. vorne E. 2.2.). Die Beschwerdegegnerin hat einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin folglich zu Recht verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 10 -