Die Notwendigkeit eines Berufswechsels wurde bereits berücksichtigt, indem bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das niedrigste Kompetenzniveau 1 der LSE 2020 abgestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.3.2). Fehlenden Dienstjahren kommt in einer Verweistätigkeit rechtsprechungsgemäss im niedrigsten Kompetenzniveau keine Bedeutung zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 4.2.7 und 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 4.1.2).