Es kann damit nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitsschaden die bisherige Tätigkeit fortgesetzt. Das Valideneinkommen kann demnach nicht anhand des zuletzt erzielten Verdiensts bemessen werden, sondern es ist auf lohnstatistische Angaben abzustellen (vgl. statt vieler SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 4.1.2, SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2, und Urteile des Bundesgerichts 8C_402/2020 vom 11. September E. 4.2 sowie 9C_84/2020 vom 2. März 2020 E. 4.2;