4.2. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin am 24. September 2019 per 31. Dezember 2019 infolge einer Verlagerung der Produktionsanlage, in welcher sie tätig war, von der Arbeitgeberin gekündigt wurde (VB 25.10, S. 4 f.). Es kann damit nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitsschaden die bisherige Tätigkeit fortgesetzt.