4. 4.1. In ihrer Verfügung vom 24. Februar 2023 nahm die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2020 in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Abteilung 27 ("Herst. v. elektrischen Ausrüstungen"), Frauen, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40.8 Stunden ein Valideneinkommen von Fr. 57'773.00