3.4. Dem SMAB-Gutachten vom 20. April 2022 kommt nach dem Dargelegten uneingeschränkt Beweiswert zu. Es ist daher nachfolgend vom darin beschriebenen Gesundheitszustand sowie der dort attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weil die SMAB-Gutachter für die Zeit vor Dezember 2020 keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vornehmen konnten, ist zufolge Beweislosigkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in ihrer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht eingeschränkt war (vgl. zum Ganzen BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 und KIESER, a.a.O., N. 68 zu Art.