Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite gerade Aufgabe des psychiatrischen Experten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. med. E. basiert ferner auf umfangreichen eigenen anamnestischen Erhebungen (VB 65.3, S. 2 ff.), einer einlässlichen Befunderhebung (VB 65.3, S. 10 ff.) und darauf gestützt einer nachvollziehbaren diagnostischen Verortung (VB 65.3, S. 15 ff.) der von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden. Dr. med. E. hat demnach eine selbständige fachärztliche Beurteilung vorgenommen, auf welche nach dem Dargelegten ohne Weiteres abgestellt werden kann.