Dass Dr. med. E. bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – auch, aber nicht ausschliesslich – die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung – bei der es sich rechtsprechungsgemäss lediglich um eine Zusatzuntersuchung handelt (vgl. statt vieler SVR 2019 IV Nr. 78 S. 255, 9C_752/2018 E. 5.3, und SVR 2019 IV Nr. 29 S. 90, 8C_584/2018 E. 4.1.1.2) – berücksichtigt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, ist doch die Einschätzung der -7-