3.2. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 20. April 2022 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 65.2 sowie VB 65.3, S. 17, VB 65.4, S. 7, VB 65.5, S. 8 f., VB 65.6, S. 1 ff.) untersucht. Es wurde ferner eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laboruntersuchung; vgl. VB 65.8, S. 1, sowie VB 65.3, S. 15, VB 65.4, S. 6). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung.