Aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit seit Februar 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten überwiegend sitzenden einfachen geistigen Tätigkeit mit nur leichtem bis mittelschwerem Heben und Tragen sowie nur seltenem Gehen, Stehen und Ersteigen von Leitern sowie Gerüsten und mit geringer Verantwortung, ohne Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Konfliktfähigkeit bestehe demgegenüber ab Dezember 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. -6- Die Zeit davor lasse sich insbesondere aus psychiatrischer Sicht nicht zuverlässig beurteilen (VB 65.1, S. 6 f.).