Bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 7 % beziehungsweise 26 % habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das SMAB-Gutachten vom 20. April 2022 könne in psychiatrischer Hinsicht nicht abgestellt werden. Ferner habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen unzutreffend festgesetzt und ihr zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen gewährt. Bei richtiger Betrachtung bestehe daher Anspruch auf eine Invalidenrente.