1. In ihrer Verfügung vom 24. Februar 2023 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 20. April 2022 im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei in deren angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns im Februar 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit und ab Dezember 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 7 % beziehungsweise 26 % habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81).