Gestützt auf das am 20. April 2022 erstattete Gutachten sowie nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen von der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2023 erhobenen Einwände entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Februar 2023 schliesslich wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: