Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.156 / sb / fi Art. 103 Urteil vom 23. August 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Pensionskasse der B._____ GmbH Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. Februar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1973 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt für die B. GmbH als Maschinenbedienerin tätig. Am 30. August 2019 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und liess die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Abklärungen durch die SMAB AG, Bern, polydisziplinär begutachten. Gestützt auf das am 20. April 2022 erstattete Gutachten sowie nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2022 die Abweisung des Leistungsbegeh- rens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der da- gegen von der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2023 erhobenen Ein- wände entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Februar 2023 schliesslich wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 24.2.2023 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei ein neues psychiatrisches Gutachten unter Anwendung des einvernehmlichen Einigungsverfahrens einzuholen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. April 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Mai 2023 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrer Verfügung vom 24. Februar 2023 ging die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 20. April 2022 im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei in deren angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns im Februar 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit und ab De- zember 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei einem daraus resultieren- den Invaliditätsgrad von 7 % beziehungsweise 26 % habe die Beschwer- deführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 81). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammen- gefasst geltend, auf das SMAB-Gutachten vom 20. April 2022 könne in psy- chiatrischer Hinsicht nicht abgestellt werden. Ferner habe die Beschwerde- gegnerin das Valideneinkommen unzutreffend festgesetzt und ihr zu Un- recht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen gewährt. Bei richtiger Betrachtung bestehe daher Anspruch auf eine Invalidenrente. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin betreffend Invalidenrente mit Verfügung vom 24. Februar 2023 zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche An- sprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Be- stimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). 2.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu- mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver- bessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen -4- sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2.3. 2.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli- chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel- che Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 2.3.2. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper- ten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we- der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich- ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). -5- 2.3.3. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beo- bachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 24. Februar 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 20. April 2022. Dieses vereint eine internistische Beurteilung durch Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin, eine orthopädische Beurteilung durch Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und eine neuropsychologische Beurteilung durch lic. phil. F., Fachpsychologe für Neuropsychologie. Es wurden neben diversen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 65.1, S. 5): "1. Rezidivierende depressive Störung, mittelschwere depressive Episode (F33.1) 2. Mässige posttraumatische Grosszehengrundgelenksarthrose links bei - St. n. undislozierter Fraktur proximale Phalanx linker Hallux am 25.07.2016 - St. n. Pseudarthrosenresektion und Zugschraubenosteosynthese am 04.03.2019 - St. n. Schraubenentfernung am 04.06.2019." Aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit seit Februar 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten überwie- gend sitzenden einfachen geistigen Tätigkeit mit nur leichtem bis mittel- schwerem Heben und Tragen sowie nur seltenem Gehen, Stehen und Er- steigen von Leitern sowie Gerüsten und mit geringer Verantwortung, ohne Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Konfliktfähigkeit be- stehe demgegenüber ab Dezember 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. -6- Die Zeit davor lasse sich insbesondere aus psychiatrischer Sicht nicht zu- verlässig beurteilen (VB 65.1, S. 6 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 20. April 2022 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdi- gung der Vorakten (vgl. VB 65.2 sowie VB 65.3, S. 17, VB 65.4, S. 7, VB 65.5, S. 8 f., VB 65.6, S. 1 ff.) untersucht. Es wurde ferner eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laboruntersuchung; vgl. VB 65.8, S. 1, sowie VB 65.3, S. 15, VB 65.4, S. 6). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation ein- leuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfol- gerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. vorne E. 2.3.2. und E. 2.3.3.) zu. Es wird denn auch von der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht nicht in Frage gestellt. 3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der psychiatrische SMAB-Gutachter habe lediglich die Beurteilung des neuropsychologischen Experten über- nommen, jedoch keine eigene Einschätzung vorgenommen. Zudem wider- spreche der psychiatrische Teil des SMAB-Gutachtens der Beurteilung ih- res behandelnden Arztes Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie. Es seien daher weitere sachverhaltliche Abklärungen in psy- chiatrischer Hinsicht vorzunehmen. Dem kann nicht gefolgt werden. So standen Dr. med. E. zahlreiche Berichte behandelnder Ärzte der Be- schwerdeführerin und im Speziellen auch ein ausführlicher Bericht von Dr. med. G. vom 28. Januar 2021 (VB 44) zur Verfügung (VB 65.2, S. 15). Dessen Beurteilung war dem psychiatrischen Gutachter damit hinreichend bekannt und wurde ferner im Rahmen der Aktenwürdigung berücksichtigt (VB 65.3, S. 17.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_145/2022 vom 5. August 2022 E. 5.2, 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2). Dass Dr. med. G. mit Stel- lungnahme vom 13. Juli 2022 (VB 78, S. 15 ff.) an seiner vorgängig geäus- serten (abweichenden) Auffassung festhält, vermag das SMAB-Gutachten vom 20. April 2022 rechtsprechungsgemäss nicht in Zweifel zu ziehen, zu- mal fraglichem Bericht jedenfalls keine im Rahmen der Begutachtung un- erkannte oder ungewürdigte Aspekte zu entnehmen sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5, und Urteil des Bundes- gerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Dass Dr. med. E. bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – auch, aber nicht ausschliesslich – die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung – bei der es sich rechtsprechungsgemäss lediglich um eine Zusatzuntersuchung handelt (vgl. statt vieler SVR 2019 IV Nr. 78 S. 255, 9C_752/2018 E. 5.3, und SVR 2019 IV Nr. 29 S. 90, 8C_584/2018 E. 4.1.1.2) – berücksichtigt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, ist doch die Einschätzung der -7- Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite gerade Aufgabe des psychiatrischen Experten (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3). Die Arbeitsfähigkeits- beurteilung von Dr. med. E. basiert ferner auf umfangreichen eigenen anamnestischen Erhebungen (VB 65.3, S. 2 ff.), einer einlässlichen Be- funderhebung (VB 65.3, S. 10 ff.) und darauf gestützt einer nachvollzieh- baren diagnostischen Verortung (VB 65.3, S. 15 ff.) der von der Beschwer- deführerin beklagten Beschwerden. Dr. med. E. hat demnach eine selbständige fachärztliche Beurteilung vorgenommen, auf welche nach dem Dargelegten ohne Weiteres abgestellt werden kann. Es besteht damit kein Grund für weitere sachverhaltliche Abklärungen in psychiatrischer Hin- sicht. 3.4. Dem SMAB-Gutachten vom 20. April 2022 kommt nach dem Dargelegten uneingeschränkt Beweiswert zu. Es ist daher nachfolgend vom darin be- schriebenen Gesundheitszustand sowie der dort attestierten Arbeitsfähig- keit auszugehen. Weil die SMAB-Gutachter für die Zeit vor Dezember 2020 keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vornehmen konnten, ist zufolge Beweislosigkeit davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt in ihrer Arbeits- fähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht eingeschränkt war (vgl. zum Ganzen BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 und KIESER, a.a.O., N. 68 zu Art. 43 ATSG), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt wird. 4. 4.1. In ihrer Verfügung vom 24. Februar 2023 nahm die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrads für das Jahr 2020 in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) ge- stützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Abteilung 27 ("Herst. v. elektrischen Ausrüstungen"), Frauen, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40.8 Stunden ein Valideneinkommen von Fr. 57'773.00 an. Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2020, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden mit Fr. 53'493.00 für die Zeit ab Februar 2020 beziehungsweise – unter Be- rücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätig- keit – mit Fr. 42'794.00 für die Zeit ab Dezember 2020. Gestützt auf diese Vergleichseinkommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 7 % bezie- hungsweise 26 % (VB 81, S. 3). -8- 4.2. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführerin am 24. September 2019 per 31. Dezember 2019 infolge einer Verlagerung der Produktionsanlage, in welcher sie tätig war, von der Arbeitgeberin gekündigt wurde (VB 25.10, S. 4 f.). Es kann damit nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, die Beschwerdeführe- rin hätte ohne Gesundheitsschaden die bisherige Tätigkeit fortgesetzt. Das Valideneinkommen kann demnach nicht anhand des zuletzt erzielten Ver- diensts bemessen werden, sondern es ist auf lohnstatistische Angaben ab- zustellen (vgl. statt vieler SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 4.1.2, SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2, und Urteile des Bundesgerichts 8C_402/2020 vom 11. September E. 4.2 sowie 9C_84/2020 vom 2. März 2020 E. 4.2; siehe ferner MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 56 zu Art. 28a IVG). Dies muss umso mehr gelten, als die ungelernte (vgl. VB 65.3, S. 8) Beschwerdeführerin mit Blick auf das von der Beschwerde- gegnerin – zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehend vom Kompe- tenzniveau 2 (vgl. dazu statt vieler SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 6 und E. 7, SVR 2021 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 5.4.1, und SVR 2020 UV Nr. 6 S. 16, 8C_223/2019 E. 3.3) – errechnete Valideneinkommen einen überdurchschnittlich hohen Verdienst erzielt hat, weshalb dieser zur Bemessung des Valideneinkommens rechtsprechungs- gemäss nur dann heranzuziehen wäre, wenn mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit feststünde, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Feb- ruar 2021 E. 6.1 mit Verweis auf SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.1, und SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 5.2.3). Dies ist nach dem Dargelegten hier indes gerade nicht der Fall. 4.3. Bezüglich des Invalideneinkommens bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Die von ihr angeführten gesundheitlichen Einschränkungen fanden indes bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit res- pektive im angegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten (vgl. vorne E. 3.1.) hinreichend Berücksichtigung, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis; Urteil des Bundes- gerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2 mit Hinweisen ). Zu- dem umfasst der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tä- tigkeiten, weshalb sich aus dem Profil zumutbarer Verweistätigkeiten keine Notwendigkeit eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs ableiten lässt -9- (vgl. bspw. SVR 2021 IV Nr. 8 S. 23, 8C_393/2020 E. 4.2, und Urteile des Bundesgerichts 8C_250/2020 vom 8. November 2022 E. 5.3.2, 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.4.2, 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2). Eine allenfalls psychisch bedingt notwendige Rücksicht- nahme eines Arbeitgebers ist ebenso wenig abzugsbegründend wie ein da- mit verbundener grösserer Betreuungsaufwand oder eine geringere Flexi- bilität (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2, 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4 und 9C_898/2015 vom 7. April 2015 E. 3.2). Die Not- wendigkeit eines Berufswechsels wurde bereits berücksichtigt, indem bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das niedrigste Kompetenzni- veau 1 der LSE 2020 abgestellt wurde (Urteil des Bundesge- richts 8C_514/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.3.2). Fehlenden Dienstjah- ren kommt in einer Verweistätigkeit rechtsprechungsgemäss im niedrigsten Kompetenzniveau keine Bedeutung zu (Urteile des Bundesge- richts 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 4.2.7 und 9C_226/2020 vom 13. August 2020 E. 4.1.2). Eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zudem recht- sprechungsgemäss grundsätzlich positiv zu werten, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E. 4.4.3). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich das Lebensalter der Beschwerde- führerin von über 40 Jahren im Jahr 2020 bei Tätigkeiten im untersten Kom- petenzniveau ebenso lohnerhöhend auswirkt (vgl. T 17 der LSE 2020) wie ein Beschäftigungsgrad von 80 % (vgl. T18 der LSE 2020). Den weiteren Akten sind keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb – selbst unter Berücksichtigung des ausländerrecht- lichen Status der Beschwerdeführerin – insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.2, SVR 2020 IV Nr. 50 S. 171, 9C_663/2019 E. 4, und SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) – kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. 4.4. Zusammengefasst bleibt es damit bei den von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebracht Berechnungsgrundlagen und dem von ihr errech- neten Invaliditätsgrad von 7 % beziehungsweise 26 %. Ein solcher vermag keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln (vgl. vorne E. 2.2.). Die Beschwerdegegnerin hat einen Invalidenrentenanspruch der Be- schwerdeführerin folglich zu Recht verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 10 - 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 23. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner