N. 50 zu Art. 61 ATSG). Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wurde durch die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin erst am 28. April 2023 und damit nach abgeschlossenem Schriftenwechsel gestellt und ist folglich abzuweisen (vgl. SVR 2020 IV Nr. 55 S. 188, 8C_751/2019 E. 3.3; BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333 f.). 8. 8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 17. Februar 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.