ATSG sieht denn auch ein rasches Verfahren vor. Elemente des raschen Verfahrens sind kurze Fristen, Verzicht auf zweite Schriftenwechsel, mündliches Verfahren und Verfahrensabschluss innert nützlicher Frist (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, - 11 -