Betreffend die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2023 beantragte mündliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung rechtsprechungsgemäss dann als rechtzeitig gilt, wenn er während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt wird. Im vorliegenden Fall erfolgte ein einfacher Schriftenwechsel. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und nicht zur Erstattung einer Replik zugestellt. Art. 61 lit. a ATSG sieht denn auch ein rasches Verfahren vor.