7. Der beweiskräftige Abklärungsbericht vom 13. Juli 2022 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 ergingen unter Berücksichtigung der Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin (vgl. VB 11 S. 1, 9). Von einer Instruktionsverhandlung mit Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin sind daher keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, und der entsprechende Antrag (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 der Eingabe vom 28. April 2023) abzuweisen ist (BGE 127 V 491 1b S. 493 f.).