Gesamthaft vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Zweifel an den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 13. Juli 2022 sowie der Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 zu begründen, weshalb auf diese vollumfänglich abgestellt werden kann. Bei einem durchschnittlichen täglichen Zeitbedarf von gesamthaft 2 Stunden und 34 Minuten (bzw. von 2 Stunden und 40 Minuten unter Berücksichtigung des angegebenen Aufwands von 6 Minuten täglich im Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch) und der Erfüllung eines die Pflege erschwerenden qualitativen Kriteriums (Nachteinsätze) besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. E. 3.4).