diesbezüglich angegebenen Mehraufwands von täglich 6 Minuten (vgl. Beschwerde S. 9 und Bericht der Kindergärtnerin der Beschwerdeführerin vom 9. März 2023 [Beschwerdebeilage 2]) den (unter Berücksichtigung des vorliegenden qualitativen Moments [pflegerische Hilfeleistung in der Nacht]) nichts daran ändern, dass insgesamt kein anspruchsbegründender Mehraufwand von über 3 Stunden (E. 3.4) resultiert.