Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit ist aber einzig der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters (BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 S. 432 mit Hinweisen). Im Weiteren wurden auch die Arztbesuche berücksichtigt. Hierbei können – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 10) grundsätzlich nur die Wegbegleitung und nicht die gesamte Besprechungsdauer angerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2011 vom 12. Mai 2011 E. 3.1 und 3.2).