Der von den Eltern angegebene Mehraufwand sei erfasst und bei einer Unverhältnismässigkeit oder Unklarheiten diskutiert worden (VB 23 S. 2); dies ergibt sich auch aus dem Abklärungsbericht (VB 11). Diese Vorgehensweise steht grundsätzlich im Einklang mit der oben dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 5).