6.3.2. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Beschwerdeschrift eigene Einschätzungen hinsichtlich des täglich notwendigen Pflegeaufwandes abgibt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen der fachlich kompetenten Abklärungsperson rechtsprechungsgemäss mehr Gewicht beizumessen ist (vgl. E. 5). Die Abklärungsperson legte in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 des Weiteren dar, beim im Abklärungsbericht erwähnten Arzt Dr. med. C._____ (VB 11 S. 7 oben) handle es sich um einen Kinderarzt und Diabetologen (vgl. dazu Medizinalberuferegister;