auch seien keine entsprechenden Unterlagen aktenkundig (Beschwerde S. 4 f.). Auf den Abklärungsbericht vom 13. Juli 2022 und die ergänzende Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 könne daher nicht abgestellt werden. 6.2. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht ein Bericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 17. Dezember 2021, zu entnehmen. Dieser führte zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin leide seit Juni 2020 an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Dieser werde mittels einer Insulinpumpe "eingestellt". Es bestehe eine sehr gute -8-