4. 4.1. Aus den Akten geht übereinstimmend hervor und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an einem insulinpflichtigen Diabetes Typ 1 leidet und der Hilfe bei dessen Behandlung bedarf (vgl. VB 5; VB 10). Diesbezüglich stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. Februar 2023 auf den Abklärungsbericht vom 13. Juli 2022 (VB 11) sowie die ergänzende Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson vom 12. Dezember 2022 (VB 23). -6-