Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Berichte des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt werden; tatsächlich übersteige der durch den Diabetes Typ 1 bedingte zeitliche Mehraufwand für ihre Betreuung bzw. Überwachung den für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung geltenden Schwellenwert von drei respektive vier Stunden (Beschwerde S. 4 ff.). -4- 2.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 17. Februar 2023 (VB 24) zu Recht verneint hat.