Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Begründungspflicht – entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 5) – genügend nachgekommen, legte sie doch in der angefochtenen Verfügung – unter Hinweis auf den Bericht ihres Abklärungsdienstes – dar, aus welchen Gründen sie das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung abwies (Vernehmlassungsbeilage [VB] 24 S. 1). Damit konnte ihr Entscheid fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen).