Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG zu begründen; dies ergibt sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt.