Im Übrigen hat die IV-Stelle, in Fällen, in denen von einer (teilweisen) Tätigkeit der versicherten Person im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen ist, die gesundheitlich bedingten Einschränkungen im Haushalt grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort zu ermitteln (Rz. 3600 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR, gültig ab 1. Januar 2022]), worauf die Beschwerdegegnerin vorliegend – aus angesichts der konkreten Gegebenheiten nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Gründen – verzichtete.