Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ohne weitere entsprechende Abklärungen als zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig qualifizierte. Im Übrigen hat die IV-Stelle, in Fällen, in denen von einer (teilweisen) Tätigkeit der versicherten Person im Aufgabenbereich Haushalt auszugehen ist, die gesundheitlich bedingten Einschränkungen im Haushalt grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort zu ermitteln (Rz.