5.4. Was sodann die Frage betrifft, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, erwerbs- bzw. im Haushaltsbereich tätig wäre, gab diese im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt am 4. Februar 2021 an, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (VB 28 S. 2). Ergänzend führte sie in ihrer Beschwerde aus, dass sie ein Vollzeitpensum ausüben würde, sofern sie gesund geblieben wäre, zumal auch überhaupt keine Gründe vorliegen würden, welche dies verhindert hätten (vgl. auch Beschwerde Rz. 14).