Sie hielt lediglich fest, dass die ophthalmologische Einschätzung von med. pract. D._____ vom 24. März 2021 medizinischerseits nachvollziehbar und plausibel sei und die bei der Behandlung mit Actemra auftretende Energielosigkeit mit Müdigkeit und Nausea jeweils wenige Tage bis eine Woche anhalte und damit zeitlich begrenzt sei (vgl. VB 67 S. 2). Aus den Akten geht zwar nicht klar hervor, in welchen zeitlichen Intervallen die fragliche medikamentöse Behandlung im Verlauf seit deren Beginn im Jahr 2020 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführt wurde. Med. pract. D._____ gab im März 2021 aber an, die -9-