5.3. Die RAD-Ärztin Dr. med. B._____ ging in ihren Aktenbeurteilungen insbesondere gestützt auf den Bericht von med. pract. D._____ vom 24. März 2021 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Dabei berücksichtigte sie indes ausschliesslich die aus dem rechtsseitigen Visusverlust resultierende Einschränkung. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte, auch denjenigen von med. pract. D.__