Seit dem 27. Mai 2020 sei die Beschwerdeführerin aus ophthalmologischer Sicht wieder voll arbeitsfähig, da für die geschilderten Aufgaben keine Stereopsis benötigt werde. Da die akute einseitige Erblindung für die Beschwerdeführerin verständlicherweise eine starke psychische Belastungssituation darstelle, was zudem durch die gegenwärtige Pandemie-Situation unter bestehender Immunsuppression verstärkt werde, sei dies bei der Beurteilung ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit mitzuberücksichtigen, wofür allerdings auf den Hausarzt zu verweisen sei (VB 35 S. 2).