5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass erhebliche Zweifel an den – im Widerspruch zur Einschätzung der behandelnden Ärzte stehenden – Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. B._____ bestünden und die Beschwerdegegnerin Art. 43 ATSG verletzt habe, indem sie den medizinischen Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt habe. Zu berücksichtigen sei namentlich, dass auch Wechselwirkungen der verschiedenen Beschwerdeproblematiken bestünden und die aktuellen Therapien zu deutlichen Leistungseinschränkungen führen würden (Beschwerde S. 3 ff.). 5.2. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte geht im Wesentlichen Folgendes hervor: