3.2. In einer weiteren Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 hielt Dr. med. B._____ im Wesentlichen fest, dass die ophthalmologische Einschätzung von med. pract. D._____ vom 24. März 2021 (VB 35 S. 2 f.) aus medizinischer Sicht nachvollziehbar und plausibel sei. Die angestammte Tätigkeit als Sportcoach mit Begleitung der Sportler auf der Skipiste und auch administrativ-organisatorischen Aufgaben sollte der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der bestehenden Fahrtauglichkeit zumutbar sein. Die im rheumatologischen Bericht von Dr. med. E.__