räumliche Tiefensehen verbunden seien, könnten eingeschränkt sein. Bei üblichen Haushaltstätigkeiten, inkl. Geschirrspülmaschine Ausräumen, seien keine Einschränkungen zu erwarten. Aus ophthalmologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten zumutbar, welche keiner Stereopsis oder Beidäugigkeit bedürften (VB 53 S. 2).