sei die Beschwerdeführerin im Rahmen der bestehenden funktionellen Monokelsituation für die angestammte Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Ab dem 27. Mai 2020 sei die Beschwerdeführerin aus ophthalmologischer Sicht wieder voll arbeitsfähig, da für die Aufgaben als Sportcoach keine Stereopsis benötigt werde. Hinsichtlich der nephrologischen Diagnose befinde sich die Beschwerdeführerin gemäss Behandler seit 2011 in Remission. Von der Klinik C._____ in Q._____ sei ihr bei Status nach Sportunfall vom 9. Januar 2020 für die Zeit vom 19. Januar bis 19. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Danach sei sie wieder vollständig arbeitsfähig gewesen.