3. In der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2023 (VB 76) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die auf den Akten basierenden Beurteilungen ihrer RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Praktische Ärztin (VB 53; 67; 74). 3.1. Mit Stellungnahme vom 1. März 2022 hielt Dr. med. B._____ fest, dass in den medizinischen Unterlagen ophthalmologischerseits derzeit eine stabile Situation beschrieben werde und es keine Hinweise auf ein Rezidiv der Riesenzellarteriitis mit vollständigem Visusverlust rechts und unbeeinträchtigter Sehfunktion am linken Auge gebe. Aus rein ophthalmologischer Sicht -4-