Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt habe und überdies zu Unrecht von einer lediglich teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen sei. Es seien weitere Abklärungen (insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung) erforderlich, damit ihr Rentenanspruch zuverlässig beurteilt werden könne (Beschwerde S. 7 Ziffer 12). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2023 (VB 76) zu Recht abgewiesen hat.