Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 4. Februar 2021 (VB 28) von keinen relevanten Einschränkungen aus. In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ermittelte sie so einen Invaliditätsgrad von 0 %. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt habe und überdies zu Unrecht von einer lediglich teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen sei.